Einzahlungen in Instandhaltungsrücklage sind nicht sofort abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. IV R 19/23) entschieden, dass Einzahlungen in eine Instandhaltungsrückstellung bei Eigentumswohnungen steuerlich nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Stattdessen müssen sie in der Bilanz als Vermögenswert aktiviert werden.
Im Streitfall ging es um ein Unternehmen, das Immobilien im Betriebsvermögen hielt und regelmäßig Beiträge in die Rücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlte. Der BFH stellte klar, dass diese Zahlungen wirtschaftlich einen Anspruch auf spätere Verwendung der Mittel begründen und daher ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen.
Erst wenn die Rücklage tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet wird, können die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Die Einzahlung mindert den Gewinn zunächst nicht. Steuerlich wirksam wird sie erst bei tatsächlicher Verwendung der Mittel.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – IV R 19/23